Die Kirchgemeindeversammlung legt jedes Jahr bei Genehmigung des Voranschlages den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden (evangelisch-reformiert, römisch-katholisch und christkatholisch) erheben via Staats- und Gemeindesteuerrechnung von den Angehörigen ihrer Konfession die Kirchensteuer. Bei konfessionell gemischten Ehen wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.